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Satzung

Hier findet Ihr die aktuelle Satzung des Landesverbandes Bayern der Linksjugend ['solid]:

 

Präambel

 

Linksjugend ['solid] Bayern ist ein aktiver, sozialistischer Jugendverband. Wir möchten unseren Beitrag zu einer modernen, gerechten, demokratischen, antikapitalistischen und sozialistischen Gesellschaft leisten. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen dabei vor allem die Interessen von Jugendlichen.

 

Sozialistisch, Links und Demokratisch sollen die Inhalte und Ziele unseres Engagements sein. Wir halten es für unsere Pflicht zum Fortschritt dieser Gesellschaft beizutragen und uns in ihr zu engagieren. Wir wollen kritisch Stellung zu Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreffenden Fragen nehmen. Wir erheben Anspruch auf verantwortliche Mitsprache in allen uns Jugendliche betreffenden Bereichen dieser Gesellschaft. Den hier formulierten Inhalten dient Linksjugend ['solid] Bayern als Zusammenschluss junger Menschen, die sich einer demokratisch-sozialistischen Vision verbunden fühlen.

 

§ 1: Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform

 

(1) Der Jugendverband führt den Namen "Linksjugend ['solid] Bayern" - nachfolgend "Linksjugend ['solid] Bayern" genannt, das Geschäftsgebiet entspricht dem Gebiet des Freistaates Bayern. Der Hauptsitz des Landesverbandes ist Nürnberg.

 

(2) Linksjugend ['solid] Bayern ist der Landesverband des eingetragenen Die Linke.-nahen Bundesjugendverbandes Linksjugend ['solid]. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck

 

(1) Linksjugend ['solid] Bayern ist ein demokratischer und sozialistischer Jugendverband. Als Teil emanzipatorischer, sozialistischer, antirassistischer und antifaschistischer Bewegungen sucht der Jugendverband dabei die Zusammenarbeit mit anderen BündnispartnerInnen. Die Arbeit von ['solid] Bayern orientiert sich an der Voraussetzung, das Politik viel stärker im öffentlichen Raum stattfinden muss und gerade Jugendliche diesen Raum für sich besetzen müssen.

 

(2) Bildungsarbeit, der Eintritt in eine kulturelle Offensive von links und die bewusste politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes.

 

(3) Ebenso richtet Linksjugend ['solid] Bayern seine Arbeit auf die Steigerung der Mitsprachemöglichkeiten Jugendlicher im demokratischen Entscheidungsfindungsprozess.

 

§ 3: Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Angestellte des Jugendverbandes dürfen nicht zugleich Mitglied im Landes-oder BundessprecherInnenrat oder in der Finanzrevisionskommission des Verbandes sein noch im Bundes- oder Landesvorstand der Partei Die Linke.

Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe von bezahlten Posten, kann diese Aufgabe aber auch dem LandessprecherInnenrat übertragen.

Die Vergabe von Anstellungsverhältnisse müssen öffentlich ausgeschrieben sein.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Verbandsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Bundesverband von Linksjugend ['solid], sofern dies nicht möglich zu gleichen Teilen an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes / Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten VVN-BdA und das Antifaschistische Informations- und Dokumentationsarchiv A.I.D.A

 

 

§ 4: Mitgliedschaft

 

(1) Die aktive Mitgliedschaft ist freiwillig, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht, ausser für Mitglieder der Partei Die.Linke.Bayern vor Vollendung des 35. Lebensjahres. Letztere sind automatisch passive Mitglieder des Verbandes und haben einen Rechtsanspruch auf automatische, passive Mitgliedschaft

 

(2) Mitglied des Jugendverbandes können Menschen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennen.

 

(3) Mitglieder der Partei Die Linke.Bayern sind vor Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch passiv Mitglied des Verbandes. Sie können ihre Mitgliedschaft beim LandessprecherInnenrat, der Bundesgeschäftsstelle von Linksjugend ['solid] oder bei einer Basisgruppe aktivieren lassen. Die Aktivierung gilt 4 Wochen nach Einreichung eines entsprechendes Antrages als vollzogen. Gegen eine Aktivierung kann binnen 3 Monaten Einspruch beim LandessprecherInnenrat, der Landesmitgliederversammlung, der Landesschiedskommission oder nachfolgend der Bundesschiedskopmmission erhoben werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Staatszugehörigkeit, religiösem Bekenntnis, Sexualität und Versehrtheitsgrad.

 

(5) Die Mitarbeit ist im Jugendverband vom Alter unabhängig. Damit ist die Mitarbeit nicht an Mitgliedschaft gebunden.

 

(6) Ende der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet durch die Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich dem LandessprecherInnenrat zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus Linksjugend ['solid] Bayern ist bei organisationsschädigendem Verhalten und bei grobem Verstoß gegen die Satzung möglich. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen den Antrag zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Landesschiedskommission. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Bundesschiedskommission des Verbandes dagegen Einspruch zu erheben.

Verbandsmitglieder die zugleich Mitglieder der Partei Die Linke.Bayern sind können nicht ausgeschlossen werden. Ihre Mitgliedschaft kann aber wegen oben genannten Sachverhalten deaktiviert werden. Das Prozedere folgt dem beim Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, das nicht zugleich Parteimitglied ist.

 

(7) Mitgliederdaten

Der Verband ernennt auf einer Landesmitgliederversammlung eine/n Datenschutzbeauftragte/n bzw. beauftragt den LandessprecherInnenrat einen zu ernennen. Dieser führt die Mitgliedskartei und verwaltet die Mitgliedsdaten. Er darf diese nur an den LandessprecherInnenrat, dessen Mitglieder und den Landesvorstand der Linkspartei weiterreichen. Er/Sie muss sich gegenüber der Landesmitgliederversammlung für den Umgang mit den Daten verantworten.

Er/Sie hat gegenüber der Landesmitgliederversammlung Auskunftspflicht über die Quantität der Mitgliedschaft und berichtet über den Umgang mit Daten

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,

 

- an der Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken

- Anträge an Gremien und Organe zu stellen

- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben

- an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und letztere zu initiieren

 

Jedes Mitglied hat das Recht,

 

- sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden

- im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen

 

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

 

- die Satzung einzuhalten

- gefasste Beschlüsse und Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren

- Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten Eine Beitragsbefreiung ist in Ausnahmefällen möglich

 

(3) Aktiven Nichtmitgliedern und passiven Mitgliedern können auf Beschluss der Mitglieder für die jeweilige Versammlung Mitgliederrechte übertragen werden. Ausgeschlossen ist dies für finanzielle Angelegenheiten und das passive Wahlrecht.

 

 

§ 6: Gliederungen

 

(1) Die Organe von Bayern sind

 

- die Landesmitgliederversammlung (kurz: LMV)

- der LandessprecherInnenrat (kurz: LSPR)

- die Basis- und Regionalgruppen

- Arbeitskreise (AK's) und Kommissionen, die von den Mitgliedern initiiert werden können

-unter Kommissionen fällt auch eine möglichereise eingerichtete Schiedskommission, die sich an einer entsprechenden Schiedsordnung orientieren muss und deren Mitglieder kein weiteres Amt im Landes- oder Bundesverband innehaben dürfen

- die Einführung einer Finanzrevisionskommssion ist verpflichtend. Sie kontrolliert die Amtshandhabung des/r LandesschatzmeisterIn gemäßt dem dt. Vereinsgesetz und der betreffenden Finanzordnungen

 

(2) Die Gliederungen wirken in Rahmen der Satzung und Geschäftsordnungen autonom.

 

(3) Basissgruppen, Regionalgruppen und AK's sowie Kommissionen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen die Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der LMV mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder bleibt davon unberührt. Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei derLandesschiedskommission und darauf folgend bei der Bundesschiedskommission.

 

§ 7: Mitgliederversammlung, Stimmrechte

 

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ von Linksjugend ['solid] Bayern.

 

(2) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese muss innerhalb von 28 Tagen stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(3) Die LMV wird vom LandessprecherInnenrat unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Sie tagt mindestens 2 mal im Jahr.

 

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsgruppen oder 20% der Mitglieder ist vom Vorstand eine Außerordentliche LMV schriftlich einzuberufen.

 

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die LMV entscheidet grundsätzlich über alle programmatischen, organisatorischen und finanziellen Fragen von Linksjugend ['solid] Bayern, insbesondere über

 

a) die Wahl und Entlastung des Vorstands

b) die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen

c) Satzung und Geschäftsordnung

d) die Auflösung des Jugendverbandes

e) die Wahl von Delegierten u. ä. bezüglich der Bundesebene

f) die Wahl von Delegierten zu Landesparteitagen der Partei Die Linke.Bayern; Delegationen durch die Partei haben Vorzug vor denen durch den Jugendverband - für ein zum Landesparteitag durch den verband delegiertes Mitglied das zusätzlich durch die Partei delegiert wird, rückt eine als Nachrücker gewählte Person des Jugendverbandes nach.

 

2. Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Sie darf Personen die nicht Mitglied sind und Werkzeuge der Presse ggf. auf Beschluss des Tagungsortes verweisen bzw. entfernen lassen.

 

3. Ab einer aktiven Mitgliederanzahl von 1000 Personen kann durch einen Beschluss mit 2/3-Mehrheit einer LMV, die LMV durch eine Landesdelegiertenkonferenz ersetzt werden. Die Satzung muss dann dementsprechend angepasst werden und ein Delegiertenschlüssel ausgearbeitet und verabschiedet werden

 

4. Eine LMV kann mit 2/3 Mehrheit sich eine dauerhafte Wahlordnung geben bzw. jene ändern.

 

§ 8: LandessprecherInnenrat

 

(1) Der LandessprecherInnenrat (kurz: LSPR) setzt sich zusammen aus der/dem LandesschatzmeisterIn sowie mindestens 5 maximal 11 weiteren Mitgliedern. Die Größe muss innerhalb obiger Parameter auf wählenden LMVen jeweils entschieden werden. Alle Mitglieder des LSPR sind gleichberechtigt.

 

(2) Dem LSPR obliegt gemeinschaftlich die laufende Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Jugendverband nach außen und ist zwischen den LMVen das höchste Organ. Dabei ist er an die Beschlüsse der LMV gebunden.

 

(3) Der LSPR amtiert jeweils für die Dauer von einem Jahr. Alle LSPR-Mitglieder werden von der LMV mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Mitglieder des LSPR, sowohl einzeln als auch als komplette LSPR, können auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der aktiven Mitglieder oder Basisgruppen, die in der Summe 50% der Mitglieder vertreten, bei gleichzeitiger Wahl von NachfolgerInnen entlassen werden. In der Einladung zur nächsten LMV ist der Tagesordnungspunkt rechtzeitig bekannt zu geben.

 

(4) Der LSPR ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind, und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Der LSPR trifft sich regelmäßig öffentlich. Die dort zu führenden Protokolle sind zu veröffentlichen und den Mitgliedern zugänglich zu machen

 

 

§ 9: Gleichstellung

 

(1) Die Förderung und Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Jugendverbandes.

 

(2) Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes ist grundsätzlich eine 50% Mindestquote für Frauen zu gewährleisten. Sollten sich nicht genügend Kandidatinnen finden, so können die verbleibenden Positionen anschließend per Mehrheitsbeschluss durch die anwesenden, stimmberechtigten Frauen besetzt werden.

 

(3) Die Redeliste auf der Landesversammlung wird quotiert geführt. Nachfolgend werden Personen vorgezogen, die in betreffender Debatte noch nicht zu Wort gekommen sind.

 

(4) Frauen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. Dies kann auf Antrag einer Frau geschehen. Frauenplena geben zunächst sich selbst einen verpflichtenden zeitlichen Rahmen, den sie allen mitzuteilen haben. Frauenplena bekommen automatisch alle Verfügungsgewalt über den Tagungsort.

 

§ 10: Finanzen

 

Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 11: Ausschüsse, AK's und Kommissionen

 

Die Arbeitskreise und Kommissionen müssen dem LSPR angezeigt werden und von der nächsten LMV bestätigt werden.

 

 

§ 12: Protokoll

 

Über Sitzungen der LMV und des LSPRs ist jeweils Protokoll zu führen. Das Protokoll führt der/die für die Veranstaltung jeweils gewählte SchriftführerIn. Das Protokoll ist gegenüber den Mitgliedern schriftlich zu veröffentlichen.

 

§ 13: Satzungsänderung

 

(1) Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Jugendorganisation ist nur durch eine mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Im Falle vorgenannter Änderungen sind die vorgeschlagenen Änderungstexte rechtzeitig, also mit dem Einladungsschreiben, bekannt zugeben.

 

(2) In der beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist für die Änderung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung der Jugendorganisation eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 14: Studierendenverband

 

(1) Die Linke.SDS Bayern ist der Studierendenverband von Linksjugend ['solid] Bayern.

(2) Die Linke.SDS Bayern ist eine nicht durch den Jugendverband auflösbare Untergliederung des Jugendverbandes.

(3) Für Die Linke.SDS Bayern gilt nicht § 4 (2).

(4) Mitglieder von Die Linke.SDS Bayern über 35 haben kein automatisches passives und aktive Wahlrecht, haben ansonsten alle anderen Mitgliedsrechte.

(5) Die Linke.SDS Bayern gibt sich eine eigene Satzung. Diese darf nichts beinhalten, was der Satzung des Jugendverbandes in Bezug auf die eigenen Mitglieder des Jugendverbandes widerspricht.

(6) Parteitagsdelegationen des Studierendenverbandes haben Vorzug vor denen des Jugendverbandes - für einen vom Studierendenverband delegiertes Mitglied für den Landesparteitag, das zugleich vom Jugendverband delegiert wurde, rückt ein Mitglied, das vom Jugendverband als Ersatz delegiert wurde, nach

 

§ 15 Sachverhaltsverweise

 

(1) Sachverhalte, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, sind gemäß der Bundessatzung von Linksjugend ['solid] zu handhaben

(2) Sachverhalte, die weder von dieser noch von der Bundessatzung geregelt sind, können von möglcihen Satzungen der Basisgruppen geregelt werden, sofern sie nicht übergeordneten Satzungsintensionen widersprechen. Ein Widerspruch kann durch eine LMV bzw. in deren Auftrag vom LSPR als solches deklariert werden . Einspruch gegen eine solche Deklaration kann vor der Landesschiedskommission und darauf folgend der Bundesschiedskommission eingelegt werden. Untergordnete Satzungen verlieren bei Widerspruchsfeststellung in genau diesen Punktes dann ihre Gültigkeit.

 

 

§ 16: Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die LMV in Nürnberg am 23.06.07 in Kraft.

Geändert durch die LMV am 19.01.08 in Weißenburg.

 Geändert durch die LMV am 08.02.09 in München.